Ordnung der Segelabteilung des TSV Schilksee von 1947 e. V.

Stand 23.03.2025

 

§1
Die Segelabteilung des TSVS einschließlich der ihr zugehörigen Jugendabteilung fördert und pflegt den Segelsport, sowohl im Breiten- als auch im Leistungssport. Dafür bildet sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Wassersport aus und fördert die Gemeinschaft unter den Mitgliedern.

§2
Die Organe der Segelabteilung sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. die Abteilungsleitung
3. der Ältestenrat.

§3
In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr und jedes Ehrenmitglied der Segelabteilung mit einer Stimme stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist von der Abteilungsleitung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail und Aushang im Schaukasten der Segelabteilung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt wird, entscheidet die Abteilungsleitung.

Eine Mitgliederversammlung ist von der Abteilungsleitung auch einzuberufen, wenn es das Interesse der Segelabteilung erfordert oder es von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern oder vom Ältestenrat unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich von der Abteilungsleitung verlangt wird. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist in diesem Fall das Interesse der Segelabteilung zu begründen bzw. der Antrag der Mitglieder beizufügen. Die Einladung hat spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags zu erfolgen.

Versammlungsleiter ist der/die Abteilungsleiter(in), im Verhinderungsfall dessen Stellvertretung. Bei deren/dessen Verhinderung wird ein/eine Versammlungsleiter(in) aus dem Kreis der Mitgliederversammlung gewählt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Änderungen der Segelordnung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • die Ordnung der Segelabteilung,
  • die Wahl der Organe der Segelabteilung
  • die Festsetzung der Abteilungsbeiträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§4
Die Abteilungsleitung der Segelabteilung setzt sich zusammen aus dem/der Abteilungsleiter/in und zwei Stellvertretern/innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt oder bestätigt.

Sofern keine Stellvertreter/innen gewählt werden, kann der/die Abteilungsleiter/in Stellvertreter/innen für dir Dauer eines Jahres kommissarisch ohne Wahl ernennen. Die Ernennung ist auf ein Jahr begrenzt und kann nicht wiederholt werden.

Ein Stellvertreter zeichnet sich verantwortlich für die Finanzen.

Ein Stellvertreter zeichnet sich verantwortlich für die Jugendabteilung.

Darüber hinaus wird die Abteilungsleitung durch weitere Funktionsträger inhaltlich und organisatorisch unterstützt. Die Funktionsträger können von der Mitgliederversammlung gewählt oder von der Abteilungsleitung ernannt werden. Die gewählten Funktionsträger verfügen über ein Stimmrecht in der Abteilungsleitung.

Die Funktionen sind:

  • Takelmeister/in
  • Jugendwart/in (wenn nicht Stellvertreter/in)
  • Technische(r) Wart/in
  • Regattawart/in
  • Fahrtenwart/in
  • Beauftragte/r Öffentlichkeitsarbeit

Die Segelabteilung wird durch zwei gewählte Mitglieder der Abteilungsleitung gemeinsam vertreten. In die Abteilungsleitung können nur stimmberechtigte aktive Mitglieder gewählt werden.

Die Abteilungsleitung vertritt die Segelabteilung gegenüber dem Vereinsvorstand und gegenüber dem Deutschen Segler-Verband, sowie der Sporthafen Kiel GmbH und allen weiteren Organen des Wassersportes.

§5
Der Ältestenrat besteht aus 3 bewährten Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr
überschritten haben und nicht zur Abteilungsleitung gehören. Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf der Jahres-Abteilungs-Versammlung für 2 Jahre gewählt. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte eine Wortführerin oder Wortführer. Diese/r vertritt den Ältestenrat gegenüber der Abteilungsleitung. Der Ältestenrat hat das Vereinsgeschehen in seinem sportlichen und gesellschaftlichen Ablauf zu beobachten und in dieser Aufgabenstellung von sich aus oder auf Anregung von Mitgliedern klärend und schlichtend zu wirken.

In seiner Eigenschaft als Schifferrat beobachtet der Ältestenrat gemeinsam mit dem Takelmeister die Ordnung am Steg und entscheidet in Fragen der Seemannschaft.

§6
Die Mitglieder der Abteilung sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Ordnung und der Beschlüsse der Organe und unter Beachtung und Innehaltung der für Wassersportler gültigen Gesetze, Verordnungen, sonstiger Vorschriften und Gebräuche im Sinne des DSV an dem Wirken der Segelabteilung aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen der Segelabteilung zu nutzen.

Die Mitglieder der Abteilung sind zur Zahlung der Abteilungsbeiträge und zur Teilnahme an Arbeiten, die zur Erhaltung und zum Schutz des Abteilungsgutes notwendig sind, verpflichtet. Dazu gehört auch die Hilfeleistung beim gemeinsamen Auf- und Abslippen der Boote, im Besonderen die Mitarbeit bei Regatten sowie die Unterstützung der Jugendarbeit.

Die Nichterbringung von Hilfeleistungen/Mitarbeit kann zum Verlust des Liegeplatzes führen.

Die von der Abteilungsleitung festzusetzende Gebührenordnung für die vereinseigenen Einrichtungen ist zu beachten.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern in die Segelabteilung entscheidet die Abteilungsleitung der Segelabteilung.

§7
Die Funktionsträger können, sofern erforderlich, Ausschüsse bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen Mitglieder der Segelabteilung sein.

§8
Die Jugendabteilung besteht aus den jugendlichen Mitgliedern der Segelabteilung gem. der Satzung des Turn- und Sportvereins Schilksee bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

§9
Für die Beantragung eines Wasserliegeplatzes durch den TSV Schilksee ist eine Vollmacht gemäß dem Vordruck (Vollmacht für Liegeplatzantrag) durch den Antragsteller zu erteilen. Ein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht nicht. Die Entscheidung obliegt der Abteilungsleitung in Absprache mit dem Takelmeister. Die Zuweisung eines Wasserliegeplatzes erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Ämter.

 

Genehmigt: Mitgliederversammlung der Segelabteilung am 23. März 2025.

gez.: Peter Jung, Sabine Hammer-Stehnken, Heinrich Hammerstein